Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge mit der Firma Martin Badcock, Meisterbetrieb für Fliesen, Mosaik und Naturstein.

1. Allgemeines
Verkauf und Lieferung aus allen gegenwärtigen und künftigen Verträgen und Geschäften erfolgt nur zu unseren nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen gelten die Grundsätze des BGB in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

3. Angebote
An unsere Angebote sind wir 14 Tage gebunden. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend.

4. Eigentums- und Urheberrecht
An Angeboten,  Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

5. Leistung und Lieferung
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Estrich, Fliesen und Bodenbelägen sowie für sonstige Leistungen gilt folgendes:
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe u. a. unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist oder Herstellungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Betriebsstätte des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

6. Preise und Zahlungen
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 7 Tagen und ohne Abzug zu entrichten.

Liegt zwischen Vertragsschluss und vertragsmäßigem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so sind wir berechtigt, wegen gestiegener Rohstoffpreise, Energiekosten, Löhne und Gehälter oder zusätzlicher Belastungen durch Steuern und Abgaben, den Preis neu zu kalkulieren und zu erhöhen. Übersteigt die Preiserhöhung mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern dem Vertrag ein Listenpreis zugrunde liegt, sind wir auch berechtigt, den Listenpreis neu zu berechnen.

Für alle Zahlungen gilt das BGB.

7. Gewährleistung
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung, wegen Transportschäden oder wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens eine Woche nach Empfang der Ware oder Beendigung der Arbeiten mitzuteilen. Verdecke Mängel sind uns unverzüglich, spätestens eine Woche nach Entdeckung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist, gilt der Vertrag als ordnungsgemäß erfüllt. Bei berechtigten Beanstandungen folgt nach unserer Wahl Nachbesserung der fehlerhaften Ware, oder Ersatzlieferung. Dazu ist uns die erforderliche  Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten. Die Beschränkung entfällt, wenn dieser die Gewährleistung verweigert oder unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist. Bei Zahlungsrückständen des Kunden können wir die Gewährleistung verweigern, wenn der rückständige Betrag den für die Gewährleistung erforderlichen Aufwand übersteigt. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter die gelieferte Ware verändert, bearbeitet, einbaut oder nachzubessern versucht hat.

8. Farb- Struktur- und Maßabweichungen
Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar. Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung als Bodenbelag durch Begehen Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt und  nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb gemäß den Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und Lieferanten kein Grund zur Beanstandung. Kunst- und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht übernommen werden. Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler (z.B. Einschlüsse…), die in der Natur des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschriebenem Maß eine Toleranz von + oder – 3 mm zu gewähren. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen, Strukturschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und bilden keinen Anlass zu Beanstandungen.

9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Kauf/Werkvertrag unser Eigentum.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrich­ten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken oder zu verpfänden.

10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

 

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